E-Commerce

Rechtliche Fallen für Website- oder Online Shop Besitzer vermeiden

Armin Pinggera

Von Armin

Website recht

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Als Angela Merkel bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Barack Obama meinte „Das Internet ist für uns alle Neuland“ wurde sie von vielen belächelt. Was zunächst etwas weltfremd klingt, hatte vielleicht doch irgendwo einen wahren Kern. Beispielsweise ist nicht jedem frischgebackenen Website- oder Online Shop-Betreiber klar, welche rechtlichen Fallstricke im virtuellen Raum lauern.

Immer wieder bekommen wir hierzu Fragen und wollen deshalb gemeinsam mit Rechtanswalt Christian Solmecke auf die gängigsten Fallstricke eingehen. Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass sich das Internet-Recht im ständigen Wandel befindet und dies keinesfalls eine Rechtsberatung ersetzt.

1. Man hört immer wieder von der Gefahr der Abmahnung. Wie funktioniert das eigentlich genau, wer kann mich als Website-Betreiber überhaupt abmahnen?

Webseiten-Betreiber müssen sich zusätzlich zu den klassischen AGB-Regelungen und den aus dem „offline“ Wirtschaftsleben bekannten Gewährleistungsrechten mit zahlreichen weiteren gesetzlichen Vorschriften auseinandersetzen.

Jede Webseite muss über ein korrektes Impressum. Zudem müssen Online-Shops eine vollständige Widerrufsbelehrung verfügen. Ist dies nicht der Fall können die Webseiten-Betreiber von ihren Konkurrenten abgemahnt werden, was hohe Kosten zur Folge haben kann. Auch Wettbewerbsverstöße sind nicht selten.

Der Konkurrent schickt als Abmahnung ein Schreiben in dem er den Webseiten Betreiber auffordert die rechtlichen Mängel auf seiner Seite zu beheben. Gleichzeitig verlangt er die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mit der sich der Betreiber verpflichtet diesen Verstoß in Zukunft zu unterlassen. Dabei entstehen Kosten, die der Abgemahnte zu tragen hat.

2. Wie ist Ihre Einschätzung zu Impressumsgeneratoren? Brauchbar oder problematisch?

Impressumsgeneratoren können eine gute erste Hilfe bei der Erstellung eines korrekten Impressums sein. Allerdings kann eine solche Anwendung niemals eine konkrete Rechtsberatung ersetzen. Der Nutzer trägt bei der Nutzung einer solchen Anwendung das Risiko, dass er dennoch falsche Angaben macht und somit inhaltliche Fehler einbaut.

3. Im Internet gibt interessante Online-Shop Systeme, die aber manchmal nur auf Englisch angeboten werden. Dürfte man diese in Deutschland verwenden, wenn dann die Website zwar generell auf Deutsch ist, auf dem Kaufbutton jedoch “Order now” steht? 

Nein, denn diese Vorgehensweise würde keiner rechtmäßigen Umsetzung der im deutschen Gesetz verankerten „Button-Lösung“ entsprechen. Diese gibt vor, dass der Kunde eines Online-Shops unmissverständlich die Konsequenzen, die sich aus dem Klicken auf einen Kaufbutton ergeben, einschätzen kann. Es reicht somit nicht aus, wenn der Button lediglich mit dem Wort „Bestellen“ versehen ist, unabhängig von der Sprache. Der Kunde erkennt hier nicht unmissverständlich, dass mit dem Klicken Kosten verbunden sind.

Doch auch, wenn auf dem Kaufbutton „buy now“ stehen würde, wäre dies rechtlich problematisch, denn nicht jeder Kunde versteht die englische Sprache, sodass diesem Kunden aufgrund der Sprachbarriere auch nicht klar sein müsste, welche Konsequenzen sich aus einem Klick auf diesem Button ergeben.

4. Websitebetreiber interessieren sich natürlich auch für Ihre Besucher. Google Analytics scheint für viele hier die erste Wahl. Was gilt es zu beachten? 

Bei der Nutzung von Google Analytics gibt es hauptsächlich zwei wichtige Punkte, auf die Websitebetreiber achten sollten:

  1. Der Betreiber einer Webseite muss im Rahmen seiner Datenschutzerklärung über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aufklären und dem Besucher die Möglichkeit geben der Verwendung seiner Daten zu widersprechen.
  2. Der Betreiber einer Webseite sollte durch entsprechende Einstellungen bei der Nutzung von Google Analytics das Unternehmen Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Hierzu ist die Einbindung der Funktion “_anonymizeIp()” auf jeder Seite, auf der das Tool eingesetzt wird, notwendig.

Anmerkung: mehr Infos zur korrekten Einbindung von Google Analytics finden Sie hier.

5. Spielt das physische Hosting eigentlich eine Rolle – gelten für mich andere Regeln, wenn meine Website z.B. auf einem Server in den USA liegt

Deutsches Recht ist immer dann anwendbar, wenn die Webseite sich an deutsche Nutzer richtet. Der Ort des Servers ist nicht das entscheidende Kriterium.

6. Facebook, YouTube und Co. eignen sich auch gut für den gewerblichen Einsatz: müssen diese Kanäle jeweils über ein eigenes Impressum verfügen? Wie sieht es mit dem Facebook Gefällt-Mir Button aus, kann ich diesen problemlos einsetzen?

Die Kanäle müssen in der Tat jeweils über ein eigenes Impressum verfügen.

Die Verknüpfung der eigenen Webseite mit einem sogenannten „Like-Button“, ist datenschutzrechtlich problematisch. Sowohl bei den Anbietern Google+, Facebook und Twitter werden über den „Like-Button“ personenbezogene Daten automatisch erhoben und an die Plattformbetreiber übermittelt. Wie genau die Unternehmen die Daten anschließend verwerten, ist unbekannt. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers weitergegeben werden.

Webseiten-Betreiber sollten daher in den Datenschutzhinweisen eine Erläuterung zu der Verwendung des Social-Plug-Ins aufnehmen und sich so eine Einwilligung des Nutzers einholen. Sicher ist, dass die Übertragung der Daten nicht schon beim bloßen Besuch der Seite ohne Anklicken des „Like Buttons“ stattfinden darf.

Es empfiehlt sich die sog. 2-Klick-Lösung anzuwenden. Zunächst wird die gewünschte Seite nur geladen, wobei Platzhalter die eigentlichen Buttons ersetzen. Bei Mauskontakt mit dem Platzhalter (sog. Mouseover) wird dem Nutzer automatisch ein Textfeld angezeigt, das bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik aufklärt. Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Serververbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt. Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus (z.B. „gefällt mir“). Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt nicht den Like-Button in seiner eigentlichen Funktion sondern verlinkt einfach das Logo der Social Media Plattform mit der eigenen Fanpage.

Über Rechtsanwalt Christian Solmecke

Rechtsanwalt Christian SolmeckeDie Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der IT- und Online-Branche spezialisiert. Rechtsanwalt Christian Solmecke (40) hat in den vergangenen Jahren den Bereich IT-und E-Commerce stetig ausgebaut. So betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen. Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School. Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen.

Noch eine Anmerkung von Robert:

Erst einmal recht herzlichen Dank an Herrn Solmecke für die guten Tipps! Wer jetzt verunsichert ist, dem sei gesagt, dass in der Praxis nicht immer alles so heiß gegessen wird, wie man es kocht.

Rein rechtlich mag z.B. das Impressum bei Twitter Pflicht sein, eine erfolgreiche Abmahnung hat es aber nach unserem Wissensstand noch nicht gegeben. Und es gibt tausende von deutschen Firmen, die kein korrektes Impressum bei Twitter haben. Bei max. 140 Zeichen Profilbeschreibung ist das auch nicht so einfach umzusetzen. Anders sieht es bei Facebook aus, dort gab es in der Tat schon erfolgreiche Abmahnungen wegen eines fehlenden Impressums. Generell gilt: je intensiver die Wettbewerbssituation, desto höher das Risiko der Abmahnung!

Überprüfen Sie kostenlos, ob Ihre Website oder Online-Shop abmahnungsgefährdet sind im Abmahncheck.

Wer noch Fragen hat, kann diese gerne in den Kommentar stellen!

Bildnachweis: © Marima – Fotolia.com

Armin Pinggera

Hi! Seit 2013 bin ich der Techie von WebsiteToolTester und habe seitdem hunderte Webtools getestet. Ich bin zu der Überzeugung gekommen, dass jeder eine Webseite oder Onlineshop erstellen kann. Es muss nicht immer kompliziert sein! Wenn Sie deshalb Fragen und Anregungen zu diesem Artikel haben, dann schreiben Sie mir einfach einen Kommentar. Ich freue mich von Ihnen zu hören!

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